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aktualisiert 28.08. 2026 kaO.s
Verein
Satzung des Vereins
Radfreizeit, Radsportgeschichte und Friedensfahrt e. V.
VR 41455
§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen
„Radfreizeit, Radsportgeschichte und Friedensfahrt e. V.“
Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen
2.
Der Verein hat seinen Sitz in
39221 Bördeland OT Kleinmühlingen, Salzlandkreis.
3.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Tätigkeit
1.
Der Verein bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage die allgemeine Förderung des Radsports insbesondere der
Jugendarbeit. Er unterstützt radsportliche Traditionspflege und weitere, der „Friedensfahrt“ dienende Aktivitäten.
2.
Er setzt sich weiterhin für die Verbreitung gesundheitsfördernder und allgemeinsportlicher Verhaltensweisen ein.
3.
Der Verein will mit geeigneten Mitteln in der Öffentlichkeit für seine Ziele werben und legt Wert auf Zusammenarbeit mit
öffentlichen, sportlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
4.
Der Verein versteht sich als politisch-, religiös- und parteienunabhängige Institution.
5.
Der Verein unterhält satzungsgemäß Einrichtungen, die ausschließlich der Erfüllung von Vereinsaufgaben dienen.
6.
Der Verein führt eine ständige Ausstellung Friedensfahrt („Radsportmuseum Course de la Paix“) in Bördeland OT
Kleinmühlingen, Grabenstraße 20.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „
der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuschüsse
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen, volljährigen und juristischen Personen mit ständigem Wohnsitz bzw. Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland und der EU werden.
2.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
3.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a.
freiwilligen Austritt
b.
den Tod
c.
Ausschluss aus dem Verein
2.
Der freiwillige Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. 11. des
laufenden Kalenderjahres anzuzeigen.
3.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die ihm nach dieser Satzung
obliegenden Pflichten gröblichst verletzt oder in schwerwiegender Weise gegen Vereinsinteressen verstößt. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben . Ein Beitragsrückforderungsrecht
besteht nicht.
4.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu.
Dieselbe ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand dort mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder der Beschwerde nicht ab, hat er dieselbe der nächsten Mitgliederversammlung
zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Diese entscheidet in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) am Vereinsleben und an vom Verein geförderten Veranstaltungen teilzunehmen.
b) Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
c) Rat und Unterstützung des Vereins zu zweckdienlichen Aktivitäten in Anspruch zu nehmen.
§ 8 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Mindesthöhe auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 31.03. zu entrichten.
Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Alles
Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie findet bei weiterem
Bedarf statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung dient neben den ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben der Information, Aussprache und
Beschlussfassung zur Förderung von Zweck und Zielen des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird mindesten einmal jährlich
einberufen. Ihr obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Aussprache
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
g) Änderung der Satzung
h) Beschlussfassung über Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
i) Auflösung des Vereins
2.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die
Leitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Aussprache dem ältesten Mitglied übertragen werden.
3.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen finden, wenn nicht die Mehrheit der Stimmen
einem Bewerber zufällt, Stichwahlen zwischen den beiden mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Bewerbern statt.
4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von
2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von
3/4 der Erschienenen erforderlich.
5.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgendes beinhalten:
a)
Ort und Zeit der Versammlung sowie Person des Versammlungsleiters
b)
Zahl der erschienenen Mitglieder
c)
Tagesordnung
d)
Art der Abstimmung
e)
Abstimmungsergebnisse im Einzelnen
f)
bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut der Änderung
§ 11 Der Vorstand
1.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu weiteren vier
Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, höchstens auf 3 Jahre gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und jeweils einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung durch Kooptierung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.
4.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
5.
Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Diese werden
vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen eingeladen.
6.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltstechnischer Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach & 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst
des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten. Nähere
Einzelheiten dazu regelt die Finanzordnung des Vereins
7.
Angestellte Mitglieder des Vereins können nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 12 Kassenprüfer
1.
Zu Geschäfts- und Kassenprüfungen werden von der Mitgliederversammlung
zwei Nichtvorstandsmitglieder für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres gewählt.
2.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern Bericht zu erstatten.
3.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, dazu auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der Mitglieder
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen der Erschienenen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so genügt in einem 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Sofern die
Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde 39221 Bördeland OT
Kleinmühlingen. Die Mittel sind für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des radsportlichen Nachwuchses zu verwenden.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2010
Verein